Zu den Hauptinhalten springen

Die Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "LR GLOBAL KIDS FUND e. V.".
(2) ) LR GLOBAL KIDS FUND e. V. ist ein eingetragener Verein.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 59227 Ahlen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Die Formulierungen dieser Satzung gelten für jedes Geschlecht.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Durchführung von oder Mitwirkung an Hilfs-, Entwicklungs- und Gesundheitsprogrammen zur weltweiten Linderung von Hunger, Krankheit und Armut und Förderung des friedlichen und menschenwürdigen Zusammenlebens der Menschen, insbesondere für Kinder in Not. Der Verein soll aktiv erzieherisch und informierend zur Unterstützung seiner Zwecke und der von ihm geförderten Programme tätig werden.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein verfolgt seine gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke durch die Förderung von Entwicklungshilfe; durch die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege; durch die Förderung von Erziehung und Bildung; durch die Förderung der Jugendhilfe; durch die Unterstützung sozial benachteiligter und in Not geratener Kinder und durch Öffentlichkeitsarbeit. Diese Zwecke sollen unter anderem durch folgende Maßnahmen verfolgt werden:

  • Verbesserung der örtlichen und nationalen Infrastruktur;
  • Medizinische Hilfsprogramme unter Einschluss von Behandlung, Aus- und Fortbildung und Selbsthilfe;
  • Projekte der Erziehung, Bildung und Berufsausbildung unter besonderer Berücksichtigung eines gleichberechtigten Zuganges von Mädchen und Frauen;
  • Aufbau von Zentren zur (Sozial-, Rechts-, Gesundheits-) Beratung; Förderung interethnischer Begegnungsmaßnahmen; Aufbau von multiethnischen Netzwerken; Hilfe zur zivilen Konfliktbearbeitung, Bewusstseinsarbeit hinsichtlich Menschenrechte u.a.;
  • Veranstaltungen und Herausgabe von Informationen zur Aufklärung über soziale und ökologische Missstände in den Zielgebieten;
  • Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen zur Förderung von gegenseitigem Verständnis und zur gemeinsamen Verwirklichung der genannten Ziele. 
  • Zuwendung von Mitteln an andere Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.

(4) Der Verein verfolgt seine Aktivitäten ohne Rücksicht auf religiöse oder politische Erwägungen, d.h. der Verein ist eine religiös und politisch unabhängige Organisation. 

§ 3 Aufbringung und Verwendung der Mittel zur Erreichung des Satzungszweckes

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein beschafft die Mittel zur Verfolgung seines Zweckes aus verschiedenen Quellen, einschließlich Mitgliedsbeiträge und Spenden aus dem In- und Ausland.

(3) Die Mittel des Vereins werden nur in Übereinstimmung mit den satzungsgemäßen Zwecken verwendet; dies schließt die Zahlung angemessener Verwaltungskosten ein, welche im Zusammenhang mit dem Satzungszweck des Vereins anfallen.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Vergütung oder Erträge des Vermögens des Vereins. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

(6) Mitgliedern des Vorstands und im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätigen Personen kann Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im LR GLOBAL KIDS FUND e.V. wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem LR GLOBAL KIDS FUND e.V. und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den LR GLOBAL KIDS FUND e.V., vertreten durch den Vorstand, voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden, soweit die Satzung nichts abweichendes regelt.

(2) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Vorstand beschließt über die Mitgliedschaft.

(3) Die Mitgliedschaft im Verein berechtigt alle Mitglieder zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zulässig. Die Mitgliedschaft endet ferner – bei natürlichen Personen – durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch deren Auflösung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte und Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Ein Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.

(5) Die Mitgliedschaft kann ferner durch Ausschluss des Mitglieds beendet werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag muss begründet werden. § 4 Abs. 4 Satz 5 und Satz 6 gelten entsprechend.

(6) Falls ein Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, kann die Mitgliedschaft durch Ausschluss beendet werden.

(7) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen „Beitragsordnung für Mitglieder“. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (§ 6)

b) der Vorstand (§ 7)

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen im Voraus per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse einzuberufen. Mitglieder, die keine Mailadressen haben, werden per Brief eingeladen.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen drei Wochen verpflichtet, nachdem er einen schriftlichen Antrag von Mitgliedern erhalten hat, die mindestens 25 % der Stimmen des Vereins repräsentieren. In diesem Fall sind die Mitglieder des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können abgehalten werden, um Mitglieder des Vorstandes ihres Amtes zu entheben, sofern die Mitglieder des Vereins eine solche Maßnahme für erforderlich halten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch abgehalten werden, um neue Mitglieder des Vorstandes für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Die Übertragung der Leitung der Versammlung auf eine andere Person ist zulässig.

(4) Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt entweder in Person oder durch schriftliche Stimmübertragung auf ein anderes, an der Mitgliederversammlung teilnehmendes Mitglied. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf Stimmen abwesender Mitglieder vertreten. Abstimmungen und Wahlen erfolgen bei Präsenzversammlungen per Handzeichen; bei vollvirtuellen oder hybriden Versammlungen kann eine Stimmabgabe auch elektronisch erfolgen.

(5) Die Vertretung von juristischen Personen oder anderen Personenvereinigungen erfolgt durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des gesetzlichen Vertreters.

(6) Die Ausübung des Stimmrechts setzt voraus, dass die Mitgliedsbeiträge für das Jahr, in dem die Mitgliederversammlung einberufen wurde, entrichtet wurden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten ist.

(8) Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, soweit diese Satzung nicht Abweichendes vorschreibt.

(9) In Ausübung der ihr zustehenden Rechte hat die Mitgliederversammlung unter anderem die Aufgabe:
a) den Vorstand gem. § 7 Ziff. 2 und Ziff. 3 zu wählen;
b) Ehrenmitglieder zu benennen;
c) den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen;
d) die Beratung solcher Fragen, deren Behandlung Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zur Tagesordnung angemeldet haben oder deren Behandlung die Versammlung mit Mehrheit beschließt;
e) dem Vorstand Entlastung zu erteilen;
f) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge in einer Beitragsordnung zu beschließen;
g) einen Rechnungsprüfer zu bestellen, der der Mitgliederversammlung die erforderlichen Informationen unterbreitet, um den Vorstand gemäß § 6 Abs. (9) lit. e zu entlasten. Der Rechnungsprüfer hat hierfür das Recht auf vollen Einblick in alle Bücher, Konten und andere einschlägige Unterlagen und Aufzeichnungen des Vereins;
h) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen jedwede Änderung dieser Satzung zu beschließen.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und einem von der Mitgliederversammlung bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Mitgliederversammlung oder – im Falle eines schriftlichen Verfahrens – nach Ablauf der Stimmabgabefrist den Mitgliedern in Textform bekannt zu geben.

(11) Mitgliederversammlungen können in Präsenz, als voll-virtuelle oder als hybride Versammlung (Kombination aus Präsenz- und virtueller Versammlung) stattfinden. Die Entscheidung über die Form der Versammlung liegt im Ermessen des geschäftsführenden Vorstands. Die Mitglieder gelten im Falle der virtuellen Teilnahme als anwesend, wenn sie zugeschaltet sind. Ein Anspruch auf virtueller Teilnahme einer als Präsenzversammlung einberufenen Mitgliederversammlung besteht nicht. Den Teilnehmer werden ausreichende technische Möglichkeiten gegeben virtuell teilzunehmen. In der Einladung durch den geschäftsführenden Vorstand werden die technischen Rahmenbedingungen (Software, Teilhabe- und Teilnahmemöglichkeiten) festgelegt. Im Falle technisch bedingter Beeinträchtigungen (z.B. Verbindungsprobleme mit dem Internet) sind die Mitglieder nicht berechtigt, entsprechend gefasste Beschlüsse / Wahlen anzufechten, soweit die Beeinträchtigung nicht dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen ist.

(12) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können außerhalb von Mitgliederversammlungen auch im schriftlichen Verfahren (einschließlich in elektronischer Form per E-Mail) gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Beschluss ist wirksam, wenn alle Mitglieder beteiligt worden sind. Im Übrigen gelten § 7 Abs. 7 und Abs. 8 entsprechend. Es wird eine Frist zur Abgabe der Stimme festgesetzt, die mindestens 48 Stunden beträgt. Für die Stimmabgabe ist Textform (auch per E-Mail) ausreichend.

(13) Im Übrigen gelten für voll-virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen sowie für Abstimmungen im Umlaufbeschluss die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein und fasst die für die Förderung der Ziele und der Tätigkeiten des Vereins notwendigen Beschlüsse.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden des Vorstandes und einem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, welche den ‚geschäftsführenden Vorstand‘ bilden;
b) bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern.

(3) Der Geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt; der stellvertretende Vorsitzende macht von seinem Vertretungsrecht nur dann Gebrauch, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen werden.

(4) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich zusammen. Er wird von seinem Vorsitzenden mit einer zweiwöchigen Einladungsfrist im Voraus per E-Mail an die zuletzt bekannte EMail-Adresse einzuberufen. Vorstandsmitglieder, die keine Mailadressen haben, werden per Brief eingeladen. In dringenden Fällen reicht eine Einladungsfrist von acht Tagen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzender. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sitzungen des Vorstandes können entsprechend den Regelungen für Mitgliederversammlungen (§ 6 Abs. 4 und 11) als voll-virtuelle oder hybride Sitzung einberufen werden und stattfinden. Beschlüsse des Vorstandes können nach Maßgabe des § 6 Abs. 12 auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

(6) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über den Jahresabschluss einschließlich Entlastung;
b) Beschlussfassung über den erstellten Jahreswirtschaftsplan;
c) einen vereidigten Wirtschaftsprüfer zum Prüfer des Jahresabschlusses zu bestellen;
d) Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere:

  1.  Maßnahmen, die über den genehmigten Wirtschaftsplan oder von ihm eingeräumten Ermächtigungsrahmen hinaus zu einer finanziellen Mehrbelastung führen oder führen können;
  2.  die Erweiterung der Tätigkeit von LR Global Kids Fund e.V. um neue Länder und Programme;
  3.  Beteiligungen an anderen Körperschaften und sich daraus ergebenden Handlungen mit finanziellen Auswirkungen für den LR Global Kids Fund e.V.

(7) Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse an den Geschäftsführenden Vorstand dauernd oder befristet delegieren.

(8) Eilige Entscheidungen zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung nach Abs. 6 lit. d können vom Geschäftsführenden Vorstand nur einstimmig gefasst werden. Sie sind dem Vorstand unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(9) Der Vorstand kann nach Bedarf Beiräte und Ausschüsse für besondere Aufgaben berufen.

(10) Der Vorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung, die das Nähere regelt.

(11) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren. § 6 Abs. 10 gilt entsprechend.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung um LR Global Kids Fund e.V. verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden, wenn nach den eingetretenen Verhältnissen eine gründliche und nachhaltige Verwirklichung des Vereinszweckes dauernd als ausgeschlossen erscheint.

(2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss die vom Gesetz vorgesehenen notwendigen Maßnahmen beinhalten.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an den SOS-Kinderdörfer weltweit Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V., Ridlerstraße 55, D-80339 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26.09.2022 beschlossen und tritt unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister und nach Zustimmung des Finanzamtes in Kraft.